Altschuldenlösung
Anpacken, stärken, entlasten
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bringt mit dem ASEG NRW das Gesetz zur anteiligen Entschuldung der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen in den Landtag ein. Die erste Le-sung wird noch im Mai 2025 stattfinden. |
Die wesentlichen Inhalte
Verantwortung auch in herausfordernden Zeiten: CDU und Bündnis ´90/Die Grünen legen erstmals in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen ein Gesetz zur Altschuldenlö-sung für die Kommunen vor. Ein Kraftakt: Trotz der angespannten Lage des Landeshaushaltes wird ein wesentlicher Bei-trag zur Beseitigung der kommunalen Verschuldung im Hinblick auf die kommunalen Ver-bindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und eine anteilige Entschuldung im Wege einer Schuldübernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen geleistet. Pro Jahr wird eine viertel Milliarde Euro im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen: Übergang von insgesamt 50 % des gemel-deten und geprüften Gesamtvolumens der als übermäßig zum 31. Dezember 2023 (Stich-tag!) geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aus den kommunalen Kernhaus-halten in die Landesschuld, Umsetzung einer Mindestentschuldungsquote und die höchst-verschuldeten Kommunen erhalten eine Spitzenentschuldung auf 1.500 Euro/je Einwoh-nerin oder Einwohner Übermäßigkeit: Eine Übermäßigkeit liegt vor, wenn der gemeldete und geprüfte Stand der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung 100,00 Euro/je Einwohnerin oder Einwohner übersteigt. Der Bevölkerungsstichtag ist ebenfalls der 31. Dezember 2023. Soforteffekt mit Stärkung des kommunalen Eigenkapitals: Mit der Übernahme in die Lan-desschuld, werden im Kommunalhaushalt die Verbindlichkeiten gegen das Eigenkapital ausgebucht. Je nach Lage vor Ort, entstehen unmittelbare Wirkungen auch in der Ergeb-nisplanung (oder in der Ist-Ergebnisrechnung). Dadurch erfolgt eine sofortige Stärkung der allgemeinen Rücklage in den Kommunalhaushalten. Wichtig: Die viertel Milliarde Euro wird nicht an die Kommunen ausgezahlt, sondern wird zur Bewirtschaftung der in die Landesschuld übernommenen Verbindlichkeiten benötigt.
Die mögliche Bundesbeteiligung
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